Rundschreiben Nr. 3 / 2016 „Organisations- und Verwaltungsmodell gemäß GvD 231/01“

Sonntag, 24. Juli 2016

Seit dem Inkrafttreten des GvD Nr. 231/01 im Jahr 2001 können bei bestimmten begangenen oder versuchten Straftaten neben der physischen Person auch Gesellschaften im Rahmen eines Strafverfahrens aufgrund einer sogenannten administrativen Haftung belangt werden.

Das GvD 231 listet derzeit über 100 Straftaten auf, bei deren Begehung, sofern dies zum Vorteil oder im Interesse der Gesellschaft geschah, diese u.a. zu folgenden Strafen verurteilt werden kann: Geldbußen bis zu ca. 1,5 Millionen Euro, Verbot mit der Öffentlichen Verwaltung Verträge einzugehen, Entzug von Ermächtigungen und Lizenzen, bis hin zur vorübergehenden oder definitiven Einstellung der Tätigkeit.

Einige der Bestimmungen des GvD 231, welche im unternehmerischen Alltag für viele sicherlich von besonderer Bedeutung sind, finden sich in folgenden Bereichen:

  • Arbeits- und Gesundheitsschutz:
    • bei eventuellen schweren oder sogar tödlichen Arbeitsunfällen.
  • Umwelt:
    • Wasserverschmutzung, Bodenverunreinigung, Luftverschmutzung bzw. Vergehen im Bereich der Abfallentsorgung sowie im Umgang mit geschützten Tieren und Pflanzen.
  • Umgang mit der Öffentlichen Verwaltung

Das GvD 231/01 sieht vor, dass ein Organisations- und Verwaltungsmodell eingeführt werden kann, welches durch die Regelung und Dokumentation der Prozessabläufe die Begehung von Straftaten verhindern soll und, sofern wirksam und korrekt umgesetzt, das Unternehmen, falls es trotzdem zu Straftaten kommen sollte, von der Haftung befreien bzw. diese zumindest auf ein Mindestmaß reduzieren kann.

Bei diesbezüglichen Fragen oder Interesse an der Ausarbeitung eines Organisations- und Verwaltungsmodells nach GvD 231/01 stehen wir Ihnen in Zusammenarbeit mit der Anwaltskanzlei Agethle – Buratti – Piccolruaz gerne zur Verfügung.

Fideras Consulting
Ingrid Rofner – Tel: 340 472 19 23
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Rundschreiben 3_FIDERAS Consulting_Juli 2016